1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens unter Hinweis auf die Beurteilung ihres RAD damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – abgesehen von einer neu bestehenden mittelgradigen depressiven Episode, welche indes bis anhin nicht adäquat behandelt worden und besserungsfähig sei – seit der Verfügung vom 17. April 2018 nicht wesentlich verändert habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 130 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.