6.2. Das zuletzt vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens erzielte Einkommen lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern und variierte gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (VB 13 S. 7) und dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (VB 10 S. 5 f.) stark. Gemäss bundesgerichtlicher -8-