Dies leuchtet ebenfalls ein, ist diesem Bericht doch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Rehabilitationsklinik schmerzmässig gut kompensiert gewesen sei. Im Verlauf habe sich die Mobilität und die Gangsicherheit sodann verbessert und die Schmerzen seien regredient gewesen. Der Zustand der Beschwerdeführerin bei Austritt wurde in dem Bericht sodann als beschwerdearm bezeichnet (VB 49 S. 3).