Er erachtete die Beschwerdeführerin nur noch in einer körperlich leichten und insbesondere wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen als arbeitsfähig (VB 43 S. 1). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin umfasste die angestammte Tätigkeit indes "selten" auch mittelschwere Tätigkeiten sowie "oft" Gehen und Stehen (VB 13 S. 5).