Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, ist jedoch selbst mit Blick auf die diversen Aufgaben, die diese bei der Pflege ihrer Schwester erledigt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So ging RAD-Arzt Dr. med. B._____ (aus somatischer Sicht) von einer dauerhaft aufgehobenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren angestammten Tätigkeit aus. Er erachtete die Beschwerdeführerin nur noch in einer körperlich leichten und insbesondere wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen als arbeitsfähig (VB 43 S. 1).