Dr. med. C._____ ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus, wobei sie im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Alltag und insbesondere im Rahmen der Pflege ihrer schwer und chronisch kranken, pflegebedürftigen Schwester verrichteten Aufgaben verwies und daraus folgerte, dass keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe (VB 52 S. 4).