Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mit anschliessendem kurzen Krankenhausaufenthalt in der Türkei sowie einer Rehabilitationsbehandlung in der Schweiz vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Unter Annahme einer grosszügigen Rekonvaleszenz von "z.B. drei Monaten" sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit spätestens ab März 2022 auszugehen (VB 52 S. 4 f.).