Insofern scheine sie durch die geltend gemachten Beschwerden nicht wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin, Pflegerin der Schwester und Hausfrau. Auch aus somatischen Gründen sollten die aktuellen Tätigkeiten zumutbar sein. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mit anschliessendem kurzen Krankenhausaufenthalt in der Türkei sowie einer Rehabilitationsbehandlung in der Schweiz vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.