Des Weiteren nahm am 18. Dezember 2023 RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne in ihrem privaten Alltag und in der Versorgung ihrer (pflegebedürftigen) Schwester weiterhin alle notwendigen Aufgaben verrichten. Die Beschwerdeführerin verrichte in der Pflege ihrer Schwester eine Aufgabe, die einer Vollzeitpflegestelle entspreche. Zudem erledige sie noch Aufgaben als Hausfrau und Mutter. Insofern scheine sie durch die geltend gemachten Beschwerden nicht wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.