3. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum einen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2023. Dieser erwähnte als -4-