2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. So ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, auf welche medizinischen Grundlagen sich die Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung stützte und aus welchen Gründen sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Damit konnte die Verfügung fraglos sachgerecht angefochten werden. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht genügend mit den "in ihrem Einwand vorgebrachten Vorbringen" auseinandergesetzt (Beschwerde S. 4).