3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.