lauf des Monats Dezember 2020 erfolgten (VB 40). -5- 3.2. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2020 (sowie bei einem entsprechenden Anspruch für diesen Monat für die folgenden drei Jahre unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG zur Änderung vom 22. März 2019) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge.