aELG als Einnahme anzurechnenden Betrages resultiert bei Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein Ausgabeüberschuss der Beschwerdeführerin, wobei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum während des Jahres 2020 erfolgten Vermögensrückgang (VB 234 f.) ohnehin nicht klar ist, von welchem Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Barbezüge und Kontoüberträge (VB 44; 235), für welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder eine (einleuchtende) Erklärung abgab noch Belege einreichte, erst im Ver-