_ (Fr. 152'204.31; VB 40) als auch desjenigen gemäss der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung der Vermögensschwelle per Mai 2021 (Fr. 129'184.00; VB 248) bzw. des davon nach Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG als Einnahme anzurechnenden Betrages resultiert bei Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein Ausgabeüberschuss der Beschwerdeführerin, wobei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum während des Jahres 2020 erfolgten Vermögensrückgang (VB 234 f.) ohnehin nicht klar ist, von welchem Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre.