Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. So nahm sie, obwohl sie in E. 1 Abs. 3 des angefochtenen Einspracheentscheides festhielt, dass der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 nach altem Recht beurteilt werde (vgl. VB 232), diesbezüglich keine Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 aELG und der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 aELG vor (vgl. bereits die Verfügung vom 16. August 2021 in VB 55 ff.). Sowohl unter Berücksichtigung eines Vermögens der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss Auszug aus deren Privatkonto bei der B._____ (Fr. 152'204.31;