bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung (aELG) massgebend sind. 2.3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 aELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 aELG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d aELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 aELG) übersteigen.