2.2. Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Die Beschwerdeführerin hat sich ausweislich der Akten am 23. Dezember 2020 zum Bezug von EL angemeldet (VB 1 ff.). Zu prüfen ist daher ihr Anspruch auf EL ab Dezember 2020, wofür die Bestimmungen des ELG in der -4-