Im Übrigen fehlte es dabei auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts. Ebenso ist das Versicherungsgericht nicht zuständig für die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der EL, die Behandlung anderweitiger politischer Anliegen der Beschwerdeführerin oder die Beurteilung allenfalls vorliegender Straftaten (auch) von Mitgliedern von Behörden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2024). 2. 2.1. Das Gericht prüft das Recht von Amtes wegen. Es ist weder an die Begründung des angefochtenen Entscheides noch an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 125 V 368 E. 3a S. 369; vgl. auch Art. 61 lit. d ATSG).