1.2. Streitig und zu prüfen sind demnach der Beginn und die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL. Anderweitige Begehren der Beschwerdeführerin (Überprüfung des "Ausländergesetzes", Grundrechtskonformität von Altersarmut usw. [vgl. Eingabe vom 4. Juli 2024]) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen fehlte es dabei auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts.