Jahr 2020 vor, welcher der Beschwerdeführerin anzurechnen sei und womit deren für die Beurteilung des Anspruchs auf EL massgebendes Reinvermögen bis Ende 2022 über der geltenden Vermögensschwelle gelegen habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf EL bestehe. Ab dem 1. Januar 2023 liege das massgebende Vermögen (inkl. des Verzichtsvermögens) weiterhin über dem Freibetrag, weshalb bei den Einnahmen ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 231 ff., insb. VB 233-235).