1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2024 im Wesentlichen damit, dass für die Wohnkosten lediglich der hierfür geltende Maximalbetrag von Fr. 17'040.00 pro Jahr als Ausgabe anzurechnen sei. Ferner liege ein Vermögensverzicht aus dem -3-