2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache höherer EL. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 4. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie sinngemäss an ihren Anträgen festhielt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: