1. Die 1933 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 23. Dezember 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch, weil das Reinvermögen der Beschwerdeführerin die massgebende Vermögensschwelle überschreite. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Am 16. Juni 2023 (Datum Posteingang) erfolgte eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 23. November 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Be-