Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.311 / nb / nl Art. 25 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 30. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1933 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 23. Dezember 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch, weil das Reinvermögen der Beschwerdeführerin die massge- bende Vermögensschwelle überschreite. Nachdem die Beschwerdeführe- rin dagegen Einsprache erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Am 16. Juni 2023 (Datum Posteingang) erfolgte eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug. Mit Ver- fügung vom 23. November 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin ab 1. Juni 2023 EL in Höhe von Fr. 854.00 (inkl. Pau- schale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) pro Monat zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin nach wei- tergehenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Beschwerdeführerin EL in monatli- cher Höhe von Fr. 1'132.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2023, von Fr. 1'185.00 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023, von Fr. 1'334.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2024 und von Fr. 1'352.00 ab dem 1. Juni 2024 zusprach. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache höherer EL. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 4. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie sinngemäss an ihren Anträgen festhielt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 30. April 2024 im Wesentlichen damit, dass für die Wohnkosten lediglich der hierfür geltende Maximalbetrag von Fr. 17'040.00 pro Jahr als Ausgabe anzurechnen sei. Ferner liege ein Vermögensverzicht aus dem -3- Jahr 2020 vor, welcher der Beschwerdeführerin anzurechnen sei und womit deren für die Beurteilung des Anspruchs auf EL massgebendes Reinver- mögen bis Ende 2022 über der geltenden Vermögensschwelle gelegen habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf EL bestehe. Ab dem 1. Januar 2023 liege das massgebende Vermögen (inkl. des Ver- zichtsvermögens) weiterhin über dem Freibetrag, weshalb bei den Einnah- men ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 231 ff., insb. VB 233-235). Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Eingaben auf den Mietzins für ihre Alterswohnung von Fr. 2'640.00 bzw. Fr. 2'660.00 pro Monat und macht geltend, über kein nennenswertes Vermögen mehr zu verfügen (Be- schwerde; Eingabe vom 4. Juli 2024). 1.2. Streitig und zu prüfen sind demnach der Beginn und die Höhe des An- spruchs der Beschwerdeführerin auf EL. Anderweitige Begehren der Be- schwerdeführerin (Überprüfung des "Ausländergesetzes", Grundrechts- konformität von Altersarmut usw. [vgl. Eingabe vom 4. Juli 2024]) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und liegen demnach aus- serhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen fehlte es dabei auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts. Ebenso ist das Versicherungsgericht nicht zuständig für die Anpassung der Gesetz- gebung im Bereich der EL, die Behandlung anderweitiger politischer Anlie- gen der Beschwerdeführerin oder die Beurteilung allenfalls vorliegender Straftaten (auch) von Mitgliedern von Behörden (vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 4. Juli 2024). 2. 2.1. Das Gericht prüft das Recht von Amtes wegen. Es ist weder an die Begrün- dung des angefochtenen Entscheides noch an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 125 V 368 E. 3a S. 369; vgl. auch Art. 61 lit. d ATSG). 2.2. Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Vo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, ver- wirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Die Beschwerdeführerin hat sich ausweislich der Akten am 23. Dezember 2020 zum Bezug von EL angemeldet (VB 1 ff.). Zu prüfen ist daher ihr An- spruch auf EL ab Dezember 2020, wofür die Bestimmungen des ELG in der -4- bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung (aELG) mass- gebend sind. 2.3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzun- gen nach den Art. 4-6 aELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 aELG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d aELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 aELG) übersteigen. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung für die Zeit bis Ende 2022 damit, dass das massgebende Vermögen der Be- schwerdeführerin (inkl. Verzichtsvermögen) bis dahin die Vermögens- schwelle von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten habe (VB 233 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend aus- führte, gilt diese Bestimmung indes erst ab 1. Januar 2021 (VB 233 Ziff. 4.1) und kommt folglich bei der Beurteilung eines Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf EL ab Dezember 2020 nicht zur Anwendung. Ein sol- cher wurde von der Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. So nahm sie, obwohl sie in E. 1 Abs. 3 des angefochtenen Einspracheentscheides fest- hielt, dass der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 nach altem Recht be- urteilt werde (vgl. VB 232), diesbezüglich keine Gegenüberstellung der an- rechenbaren Ausgaben nach Art. 10 aELG und der anrechenbaren Einnah- men nach Art. 11 aELG vor (vgl. bereits die Verfügung vom 16. August 2021 in VB 55 ff.). Sowohl unter Berücksichtigung eines Vermögens der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss Auszug aus deren Pri- vatkonto bei der B._____ (Fr. 152'204.31; VB 40) als auch desjenigen ge- mäss der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung der Vermögensschwelle per Mai 2021 (Fr. 129'184.00; VB 248) bzw. des da- von nach Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG als Einnahme anzurechnenden Betra- ges resultiert bei Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein Ausgabeüberschuss der Beschwerdeführerin, wobei auf- grund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum während des Jah- res 2020 erfolgten Vermögensrückgang (VB 234 f.) ohnehin nicht klar ist, von welchem Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre. Zu beachten ist in die- sem Zusammenhang, dass die Barbezüge und Kontoüberträge (VB 44; 235), für welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder eine (einleuchtende) Erklärung abgab noch Belege einreichte, erst im Ver- lauf des Monats Dezember 2020 erfolgten (VB 40). -5- 3.2. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab De- zember 2020 (sowie bei einem entsprechenden Anspruch für diesen Monat für die folgenden drei Jahre unter Berücksichtigung der Übergangsbestim- mungen des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG zur Änderung vom 22. März 2019) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffe und anschlies- send neu verfüge. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Rechtsprechungsgemäss hat die obsiegende, nicht vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia