Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin betrifft, die Beschwerdeführerin habe per 2. Oktober 2023 eine Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum angetreten (VB 184), ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle in der Folge noch in der Probezeit gekündigt wurde (Kündigung vom 19. Dezember 2023 in der Beschwerdebeilage S. 11). Es ist daher bei der Festlegung des Invalideneinkommens für das Jahr 2022 auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, des BfS des Jahres 2020 abzustellen, und es sind die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BfS, Total,