/ 107.9 x 109.4). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (E. 2.) nicht arbeitstätig war, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. u. E. 9.2.3-9.3 S. 189 ff.; 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin betrifft, die Beschwerdeführerin habe per 2. Oktober 2023 eine Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum angetreten (VB 184), ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle in der Folge noch in der Probezeit gekündigt wurde (Kündigung vom 19. Dezember 2023 in der Beschwerdebeilage S. 11).