12 Abs. 1 IVG lediglich bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie wegen noch vorhandener Behandlungsoptionen aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint (VB 184 S. 2). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E. 4 S. 294-298). Auch aus diesem Grund ist somit rechtsprechungsgemäss eine Invaliditätsgradberechnung vorzunehmen.