So verhindert Art. 28 Abs. 1bis IVG die Zusprache einer Rente, solange die Möglichkeit zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Die Eingliederungsmassnahmen sind dabei in Art. 8 Abs. 3 IVG aufgelistet, wobei in lit. a medizinische Massnahmen erwähnt sind. Bei der vom Gutachter empfohlenen störungsspezifischen Psychotherapie handelt es sich zwar um eine medizinische Massnahme. Auf die in Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG erwähnten medizinischen Massnahmen besteht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG lediglich bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat.