9.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 1. Dezember 2023 aus, dass unter einer störungsspezifischen Psychotherapie, im Verlauf von ein- bis zwei Jahren, die volle Arbeitsfähigkeit – auch in einer nicht angepassten Tätigkeit – möglich sein werde und lehnte die Rente unter Hinweis auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ab (VB 184 S. 2). Soweit darunter zu verstehen ist, dass die erwähnte, störungsspezifische Psychotherapie eine Eingliederungsmassname nach Art. 28 Abs. 1bis IVG darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. So verhindert Art.