8.4. Das Gutachten und die darin getätigte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. Ab Juni 2020 ist in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wobei im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 6.8 Stunden pro Tag eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % besteht. In einer angepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (E. 5.). 9. 9.1. Was die Begründung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Abweisung des Rentenbegehrens mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (VB 184) anbelangt, ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: