Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2020 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (6.8 Stunden pro Tag), wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % aufgrund der Ablenkung durch Stimmungsschwankungen in Reaktion auf zwischenmenschliche Konflikte und der Verlangsamung von Arbeitsabläufen durch solche Konflikte bestehe (VB 182.1 S. 47). In einer optimal angepassten Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne oder mit lediglich geringem zwischenmenschlichem Kontakt oder mit Kontakt mit über die Persönlichkeitsstörung informierten Personen und der Möglichkeit für vermehrte Pausen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (8.5 Stunden pro Tag).