psychosozialen Belastungssituationen auszugehen. Es sei kein Leiden im Sinne der IV ausgewiesen. Ab April, spätestens Mai 2016 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen (VB 24). 5. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2023 (VB 184) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 25. September 2023. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (VB 182.1 S. 38): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31)