Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 (VB 184). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerden ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.