S. 213). Da vorliegend Rentenleistungen mit Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig sind (frühestmöglicher Rentenbeginn ist im Juni 2023; vgl. den Abschlussbericht Integration vom 5. Juni 2023 in VB 162; Art. 29 Abs. 2 IVG), ist für deren Beurteilung die ab dem 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Rechtslage massgebend. Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Abs. 1bis von Art. 28 IVG ist damit anwendbar. 3. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache beruflicher Massnahmen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen -4-