2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. März 2024 verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: