Im Dezember 2016 und April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Auf diese Anmeldungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 15. Juni 2017 bzw. 4. Juni 2019 jeweils nicht ein. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.