1. 1.1. Die 1974 geborene, als Sachbearbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2016 unter Hinweis auf eine seit August 2015 bestehende psychische Erkrankung erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Im Dezember 2016 und April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an.