Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.30 / dr / sc Art. 74 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1974 geborene, als Sachbearbeiterin tätig gewesene Beschwerdefüh- rerin meldete sich im Februar 2016 unter Hinweis auf eine seit August 2015 bestehende psychische Erkrankung erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 ab, welche unangefoch- ten in Rechtskraft erwuchs. Im Dezember 2016 und April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Auf diese Anmeldungen trat die Beschwerdegeg- nerin mit Verfügungen vom 15. Juni 2017 bzw. 4. Juni 2019 jeweils nicht ein. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Gesuch vom 2. März 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin letzt- mals unter Hinweis auf verschiedene psychische Beeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Nachdem während zwei Jahren Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und auch berufliche und medizinische Abklärungen getätigt worden waren, wobei ins- besondere medizinische Akten eingeholt und Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen worden waren, liess die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gut- achten vom 25. September 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 15. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer unbefristeten Rente und weiterer beruflicher Massnahmen sowie – sinnge- mäss – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte sie die Stellungnahmen von Dr. med. C._____, Fach- ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Dezember 2023 und 21. Ok- tober 2022 sowie jene von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2023 sowie dessen ärztliches Zeugnis vom 14. Januar 2024 und das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2023 ein. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. März 2024 verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung 20. Februar 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 184) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Rentenleistungen mit Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig sind (frühestmöglicher Rentenbeginn ist im Juni 2023; vgl. den Abschlussbericht Integration vom 5. Juni 2023 in VB 162; Art. 29 Abs. 2 IVG), ist für deren Beurteilung die ab dem 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Rechtslage massgebend. Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Abs. 1bis von Art. 28 IVG ist damit an- wendbar. 3. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache beruflicher Mass- nahmen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen -4- Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Inso- weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An- fechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung vom 1. Dezember 2023 (VB 184). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerden ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 4.2.2. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 17. Mai 2016 (VB 27) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 18. März 2016 zugrunde. Diese führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin nach Problemen am Arbeitsplatz und mit ihrer Partnerin, sowie nach einer Ge- waltanwendung bei der Trennung eine psychische Dekompensation erlitten habe. Es sei von vorübergehenden Beeinträchtigungen im Rahmen von -5- psychosozialen Belastungssituationen auszugehen. Es sei kein Leiden im Sinne der IV ausgewiesen. Ab April, spätestens Mai 2016 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen (VB 24). 5. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2023 (VB 184) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutach- ten von Dr. med. B._____ vom 25. September 2023. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (VB 182.1 S. 38): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi- sode ohne somatisches Syndrom (F33.00)" Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2020 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (6.8 Stunden pro Tag), wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % aufgrund der Ablenkung durch Stimmungs- schwankungen in Reaktion auf zwischenmenschliche Konflikte und der Verlangsamung von Arbeitsabläufen durch solche Konflikte bestehe (VB 182.1 S. 47). In einer optimal angepassten Tätigkeit in einem wohlwol- lenden Umfeld ohne oder mit lediglich geringem zwischenmenschlichem Kontakt oder mit Kontakt mit über die Persönlichkeitsstörung informierten Personen und der Möglichkeit für vermehrte Pausen sei die Beschwerde- führerin zu 100 % arbeitsfähig (8.5 Stunden pro Tag). Es würde betreffend eine Verweistätigkeit keine massgebliche Einschränkung der Leistungsfä- higkeit bestehen. Unter einer störungsspezifischen Psychotherapie würde im Verlauf von ein bis zwei Jahren die volle Arbeitsfähigkeit auch in einer nicht angepassten Tätigkeit möglich werden (VB 182.1 S. 48 ff.). 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 6.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre -6- Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 wS. 105). 6.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des psychiatrischen Gutach- tens vom 25. September 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Der Gut- achter beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizini- sche Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 182.1 S. 3 ff., insb. S. 8 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und ge- langt zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gut- achten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kri- terien zu. 7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie leide seit 2016 an unterschiedlichen Erkrankungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich trotz verschiedener Kli- nik- und Spitalaufenthalte und Therapien nicht verbessert. Sie habe sich bis heute im ersten Arbeitsmarkt nicht etablieren können. Deshalb könne sie die Einschätzung des Gutachters, wonach sie in ihrem angestammten Beruf zu 60 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehen. Da gemäss Gutachten eine angepasste Tätigkeit erst nach ein bis zwei Jahren Psychotherapie möglich wäre, habe sie nach Ab- lauf des Wartejahres sodann Anspruch auf eine IV-Rente. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin war bereits während der Eingliederungsmassnah- men in der Lage, 60 % zu arbeiten. Zwar hatte sie Schwierigkeiten, das Pensum weiter zu steigern (vgl. den definitiven Zwischenbericht vom 6. Oktober 2022 in VB 160; und den definitiven Bericht vom 24. April 2023 in VB 158). Dies ist allerdings einleuchtend, da es sich dabei jeweils um nicht angepasste Tätigkeiten handelte, wie im Gutachten festgehalten wurde (VB 182.1 S. 49). Ein Grund für die Schwierigkeiten während der Eingliederungsmassnahmen sei zudem das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin gewesen (vgl. die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2022 in VB 147 und vom 8. Juni 2023 in VB 163; vgl. auch den Definitiven Bericht vom 24. April 2023 in VB 158, wonach die -7- Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, den Suchradius bei der Su- che nach einer Stelle auf dem 1. Arbeitsmarkt zu erweitern). 8.2. Auch die Aussagen der Hausärztin, wonach die Persönlichkeitsstörung nach einem geeigneten supportiven Umfeld mit entsprechend gebrieften Vorgesetzten/Bezugspersonen verlange und die Eingliederungsmassnah- men diese Voraussetzungen nicht erfüllt hätten (vgl. den Bericht von Dr. med. C._____ vom 20. Dezember 2023 in der Beschwerdebeilage S. 1 f.; vgl. auch deren Schreiben vom 21. Oktober 2022 in der Beschwer- debeilage S. 3 f.; VB 182.3 S. 16 f. und VB 139; vgl. zudem den Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2021 in VB 77.1 S. 1 ff.), entsprechen der Beurteilung von Dr. med. B._____ (vgl. VB 182.1 S. 47 ff. und VB 182.1 S. 49). Dr. med. D._____ führte zudem aus, dass sich im Verlauf der Anstellung seit dem 2. Oktober 2023, bei welcher es sich im Übrigen um die ebenfalls nicht an- gepasste Tätigkeit als Sachbearbeiterin handelte (vgl. das Zumutbarkeits- profil im Gutachten vom 25. September 2023 in VB 182.1 S. 48 ff., vgl. auch S. 49), gezeigt hätte, dass ein 100%iges Pensum nicht bewältig- bar sei, "Passend zu den Angaben im IV Gutachten" (Ärztlicher Bericht vom 19. Dezember 2023 in der Beschwerdebeilage S. 6). Die Ausführungen der behandelnden Ärzte vermögen somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 25. September 2023 zu begründen. Gleiches gilt für die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Sep- tember 2023 einen Arbeitsvertrag abschloss, nach welchem sie per 2. Ok- tober 2023 bei einem Pensum von 100 % eine Stelle als Sachbearbeiterin Verkauf Innendienst antrat (VB 180 S. 3 ff.), und ihr diese Stelle in der Folge noch in der Probezeit gekündigt wurde (vgl. die Kündigung vom 19. Dezember 2023 in der Beschwerdebeilage S. 11; vgl. auch die Beilage zur Eingabe vom 26. Januar 2024, vgl. VB 189 S. 3). So handelte es sich bei dieser Tätigkeit, wie bereits erwähnt, nicht um eine angepasste Tätig- keit (vgl. das Zumutbarkeitsprofil im Gutachten vom 25. September 2023 in VB 182.1 S. 48 ff., vgl. auch S. 49), weshalb nachvollziehbar ist, dass dort ein Pensum von 100 % nicht machbar war. Zudem geht die Beschwerde- führerin selbst davon aus, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit (nur) zu 60 % arbeitsfähig sei (vgl. die E-Mail vom 21. September 2023 in VB 180 S. 1, wonach sie sich eine Arbeitsstelle bei einem Pensum vom 60 % wünschte). 8.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ausführt, gemäss Gutachten wäre eine angepasste Tätigkeit erst nach ein bis zwei Jahren Psychotherapie möglich, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausführungen des Gutachters, anders als von der Beschwerdeführerin dargetan, nicht auf eine angepasste, sondern auf eine nicht angepasste und daher die ange- stammte Tätigkeit beziehen (vgl. VB 182.1 S. 50 oben; vgl. auch E. 5.), -8- weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 8.4. Das Gutachten und die darin getätigte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. Ab Juni 2020 ist in der angestamm- ten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wobei im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 6.8 Stunden pro Tag eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % besteht. In einer angepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (E. 5.). 9. 9.1. Was die Begründung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Abwei- sung des Rentenbegehrens mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (VB 184) anbelangt, ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden (vgl. auch den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG); andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi- cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3). Für die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin bedeutet dies, dass sie zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmass- nahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 und 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hin- weisen). 9.2. 9.2.1. Dr. med. B._____ führte im Gutachten vom 25. September 2023 aus, dass eine Eingliederungsresistenz bestehe (VB 182.1 S. 43), der Eingliede- -9- rungserfolg bisher gering gewesen sei (VB 182.1 S. 45) und eine Therapie notwendig sei, um das Eingliederungspotential zu verbessern (VB 182.1 S. 46). Ob die Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann je- doch offenbleiben, da sich, auch wenn von einer solchen zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, am Ergebnis nichts ändert. 9.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 1. Dezember 2023 aus, dass unter einer störungsspezifischen Psychotherapie, im Verlauf von ein- bis zwei Jahren, die volle Arbeitsfähigkeit – auch in einer nicht ange- passten Tätigkeit – möglich sein werde und lehnte die Rente unter Hinweis auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ab (VB 184 S. 2). Soweit darunter zu verstehen ist, dass die erwähnte, störungsspezifische Psychotherapie eine Eingliederungsmassname nach Art. 28 Abs. 1bis IVG darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. So verhindert Art. 28 Abs. 1bis IVG die Zusprache einer Rente, solange die Möglichkeit zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausge- schöpft sind. Die Eingliederungsmassnahmen sind dabei in Art. 8 Abs. 3 IVG aufgelistet, wobei in lit. a medizinische Massnahmen erwähnt sind. Bei der vom Gutachter empfohlenen störungsspezifischen Psychotherapie handelt es sich zwar um eine medizinische Massnahme. Auf die in Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG erwähnten medizinischen Massnahmen besteht jedoch ge- mäss Art. 12 Abs. 1 IVG lediglich bis zum vollendeten 20. Altersjahr An- spruch, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie wegen noch vorhandener Behandlungsoptionen aufgrund des Grundsatzes "Ein- gliederung vor Rente" einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In- validenrente verneint (VB 184 S. 2). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E. 4 S. 294-298). Auch aus diesem Grund ist somit rechtsprechungsgemäss eine Invaliditätsgradberechnung vorzunehmen. 10. 10.1. 10.1.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). - 10 - 10.1.2. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Erwerbseinkommens. 10.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein an- rechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidi- tät nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versi- cherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weni- ger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeit- arbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Ein über die vereinfachte Paralle- lisierung sowie einen Abzug wegen unter 50 % liegender Leistungsfähig- keit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater Anspruch auf einen lei- densbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht nach der Rechtslage vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 nicht. 10.2. 10.2.1. Bei der Invaliditätsgradberechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grund- lagen die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung für diesen Berech- nungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend ist daher das Jahr 2022 massgebend. Das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen betrug ge- mäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 monatlich Fr. 5'900.00 (vgl. VB 88.1 S. 5 f.). Per 2022 an die Nominallohnentwicklung (vgl. E. 10.1.2.; vgl. die Tabelle T1.2.10 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik (BfS), Nominallohnindex, Frauen, Jahre 2020 und 2022) angepasst, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 71'784.20 (Fr. 5'900.00 x 12 - 11 - / 107.9 x 109.4). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmög- lichen Rentenbeginns (E. 2.) nicht arbeitstätig war, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. u. E. 9.2.3-9.3 S. 189 ff.; 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Was den Hinweis der Be- schwerdegegnerin betrifft, die Beschwerdeführerin habe per 2. Oktober 2023 eine Arbeitsstelle in einem 100%-Pensum angetreten (VB 184), ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle in der Folge noch in der Probezeit gekündigt wurde (Kündigung vom 19. Dezember 2023 in der Be- schwerdebeilage S. 11). Es ist daher bei der Festlegung des Invalidenein- kommens für das Jahr 2022 auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, des BfS des Jahres 2020 abzustellen, und es sind die betriebsüb- liche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BfS, Total, 2022) sowie die bis 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. die Tabelle T1.2.10 der LSE des BfS, Nominallohnindex, Frauen, Jahre 2020 und 2022) zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit Fr. 54'236.40 (Fr. 4'276.00 x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 109.4). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'547.80 resultiert somit ein (rentenausschliessender [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG]) Invaliditätsgrad von 24.4 %. 10.2.2. Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeits- fähig ist (E. 5.). Eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger besteht damit nicht, weshalb ein Teilzeitabzug vom statistisch bestimmten Wert in der Höhe von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) nicht in Frage kommt. Da die Beschwerdeführe- rin im frühestmöglichen Rentenbeginn (E. 2.) nicht zu mindestens 40 % in- valid war (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), hat die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (VB 184) zu Recht abgewiesen. 11. 11.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 11.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche - 12 - Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 11.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 5 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 11.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger