5.4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 29. September 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (VB K6) zu Recht verneint hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.