durch das Gericht, zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Unfalls verneint. 5.3. Dass sich der Beschwerdeführer beim vorliegenden Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen habe, macht er ausweislich der Akten zu Recht nicht geltend, wurde doch in den medizinischen Berichten keine entsprechende Diagnose gestellt.