ATSG (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Von einem solchen ging der Beschwerdeführer denn nach seinen Angaben in der „Schadenmeldung UVG“ vom 11. März 2024 auch selbst erst aus, als sein Arzt „nach längeren, genaueren Untersuchungen festgestellt [habe], dass es sich um einen Unfall (keine Krankheit) hand[le]“ (vgl. VB K1 S. 2). Ob ein Ereignis als Unfall zu qualifizieren ist oder nicht, ist indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Mediziner, sondern vom Rechtsanwender, mithin der Versicherung und im Beschwerdefall -8-