Schliesslich sind 130 kg als Körpergewicht auch nicht derart schwer, dass ein eigentliches Verhebetrauma im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könnte; dies insbesondere deshalb nicht, da gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers, auf die nach dem Gesagten (vgl. E. 5.1. hiervor) abzustellen ist, davon auszugehen ist, dass beim fraglichen Ereignis kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG auf seinen Körper einwirkte. Folglich handelt es sich beim geschilderten Vorgang nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2.1. hiervor).