Das Gesagte gilt umso mehr für die weitere, nach dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2024 erfolgte Änderung in der Beschwerde(-verbesserung) vom 16. Juli 2024, wonach die Mieterin den Beschwerdeführer mit dem Griff in den Nacken ruckartig zu Boden gerissen habe. Es ist demnach angesichts der mehrfach geänderten Darstellung des Vorgangs gemäss der genannten Beweismaxime (vgl. E. 2.4 hiervor) von den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 11. März 2024 auszugehen, wonach er beim Heben der Mieterin plötzlich einen Schmerz im Rücken gespürt habe.