keine versicherungsrechtliche Beurteilung der Sachverhaltsschilderung durch die Beschwerdegegnerin, welche die Schilderung des Beschwerdeführers hätte beeinflussen können. Dennoch handelt es sich bei der zweiten Schilderung nicht lediglich um eine Konkretisierung der ersten Darstellung oder eine unbedeutende Änderung. Der in der zweiten Schilderung beschriebene Griff in den Nacken als blitzartigen Schmerz auslösendes Moment sowie erhebliche Schmerzen im Rücken und Nacken sind den -7-