Insbesondere sei sich der Beschwerdeführer des Gewichts der aufzuhebenden Person bewusst gewesen und er habe damit rechnen müssen, dass die Person sich beim Aufhebevorgang an ihm festhalten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Unfallmeldung erst über fünf Monate nach dem fraglichen Ereignis gemacht. 5. 5.1. Wie im Folgenden ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung mehrfach verändert: