4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Vorgang des Hochhebens einer älteren Person vom Boden liege im Rahmen dessen, was für die fragliche Arbeit alltäglich und üblich sei. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Dame habe aufheben wollen und diese ihn am Nacken gepackt habe, falle eine endogene Verursachung nicht ausser Betracht. Insbesondere sei sich der Beschwerdeführer des Gewichts der aufzuhebenden Person bewusst gewesen und er habe damit rechnen müssen, dass die Person sich beim Aufhebevorgang an ihm festhalten würde.