4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (VB K6) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf, dass es sich beim Hochheben einer älteren Person vom Boden, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei von der Person im Nacken gepackt worden sei, um einen normalen Vorgang im Alltag handle und nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Zudem liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da keine entsprechende Listenverletzung vorliege. -6-