3.4. In seiner Einsprache vom 3. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer klar, die Mieterin habe eine unerwartete Bewegung gemacht und sie – die Mieterin – habe ihn – den Beschwerdeführer – dabei am Nacken gepackt und nicht umgekehrt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausgeführt gehabt habe (VB K5).