3.2. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. März 2024 gab der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses vom 29. September 2023 an, er habe den Aufhebevorgang mit der Mieterin, welche gestürzt sei und Hilfe beim Aufstehen benötigt habe, besprochen, bevor er ihn durchgeführt habe. Er habe sie nach Kinästhetik aufnehmen wollen (VB K3/3). Nachdem er sie kurz gehoben habe, habe sie eine unkontrollierte Bewegung gemacht und ihn am Nacken gepackt, wodurch durch ihr Gewicht ein riesiger Druck auf seinen Nacken bestanden habe. Er habe sie heben können, damit sie nicht noch einmal stürzte (VB K3/4).